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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13b Abs4;Rechtssatz
Es genügt dem Erfordernis der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches gemäß § 13 b Abs 4 GehG 1956, wenn die Mitteilung der Behörde an den Beamten die Einbehaltung eines Überbezuges nach Feststellung der Höhe von den Bezugszahlungen ankündigt und ihm diese innerhalb der Verjährungsfrist zugekommen ist. Dieser Anspruch der Behörde kann dem Beamten gegenüber, da das Gesetz keine bestimmte Form vorschreibt, im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120095.X04Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015