Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
SpeiseeisV §9 Abs1;Rechtssatz
Verstöße gegen § 9 Abs 1 der Speiseeisverordnung 1973 in einem gewerblichen Unternehmen hat grundsätzlich der Gewerbeinhaber zu verantworten. Von dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vermag sich ein Einzelunternehmer nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 3 VStG und § 9 Abs 4 VStG zu entlasten und zwar erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises des namhaft gemachten verantwortlichen Beauftragten bei der Behörde (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0115, VwSlg 11596 A/1984 und E VS 16.1.1987, 86/18/0073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100083.X01Im RIS seit
21.09.1987