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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §25 Abs1;Rechtssatz
Mangels Normierung einer diesbezüglichen Ausnahmeregelung ist bei Handhabung des Tatbestandes des § 25 Abs 2 lit c SchUG davon auszugehen, dass die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" jene sind, die der jeweils in Rede stehende Schüler in der von ihm eben absolvierten Schulstufe erbracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100073.X02Im RIS seit
28.04.2006