TE Vwgh Beschluss 2008/3/4 2008/05/0037

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
Statut Steyr 1992 §46 Abs1 Z2 idF 2005/001;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der M in Leonding, vertreten durch Mag. Klaus Übermasser, Rechtsanwalt in 4060 Leonding, Gewerbegasse 6, gegen den Stadtsenat der Stadt Steyr, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen hob die Oö. Landesregierung auf Grund einer Vorstellung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 14. September 2005 den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 23. März 2005 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat zurück.

Am 12. Februar 2008 brachte die Beschwerdeführerin die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof am 14. Februar 2008 eingelangte Säumnisbeschwerde mit der Behauptung ein, die belangte Behörde habe bis zum heutigen Tage die Angelegenheit nicht entschieden und dadurch infolge Ablaufes der sechsmonatigen Frist ihre Entscheidungspflicht verletzt, weshalb gemäß § 27 VwGG die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof begehrt werde.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht (im Regelfall) binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Säumnisbeschwerde ist daher (u. a.) die Säumnis der obersten Behörde.

§ 46 des Statuts für die Stadt Steyr 1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 1/2005, enthält nähere Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderates; nach Abs. 1 Z. 2 dieses Paragraphen steht dem Gemeinderat die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsführung zu; der Gemeinderat ist insbesondere befugt, die Geschäftsführung des Magistrats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte zu verlangen.

Zu den insofern gleich lautenden Bestimmungen in den Statuten der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 18. Februar 2003, Zl. 2002/05/0918, und vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0223, ausgeführt:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter anderem sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde nicht in Betracht, so genügt die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde in diesem Sinn zu verleihen.

Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Stellung des Gemeinderates der Stadt (Linz, Wels) gemäß dem Stadtstatut, so ist dieser im Verhältnis zum Stadtsenat als 'sachlich in Betracht kommende Oberbehörde' anzusehen. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der bundesverfassungsgesetzlichen Regelung der Gemeindeorgane insofern überein, als sich aus Art. 118 Abs. 5 B-VG, wonach alle Organe der Gemeinde für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich sind, ergibt, dass der Gemeinderat das oberste Organ der Gemeinde zu sein hat."

Da die Beschwerdeführerin den Gemeinderat nicht im Wege eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG angerufen hat und vielmehr den Stadtsenat belangt, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen (siehe zu Steyr auch den hg. Beschluss vom 27. November 1973, Zl. 1568/73).

Wien, am 4. März 2008

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008050037.X00

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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