RS Vwgh 1987/9/21 87/10/0101

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Veröffentlicht am 21.09.1987
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs4;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §27 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs3;

Rechtssatz

Da der örtliche Landschaftsschutz nicht Regelungstatbestand des Vlbg Landschaftsschutzgesetzes ist, sind die darin enthaltenen Bewilligungstatbestände (hier: § 4 Abs 1 und 3) nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei einem Vorhaben um einen "gravierenden, überörtlichen, weitreichenden" Eingriff handelt, da sämtliche Vorhaben, welche die jeweiligen Tatbestandvoraussetzungen erfüllen (hier: Verrohrung eines Gerinnes von 223 m samt nachträglicher Planierung) nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind und daher dem entsprechenden Bewilligungsverfahren zu unterziehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100101.X01

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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