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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Da der örtliche Landschaftsschutz nicht Regelungstatbestand des Vlbg Landschaftsschutzgesetzes ist, sind die darin enthaltenen Bewilligungstatbestände (hier: § 4 Abs 1 und 3) nicht dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei einem Vorhaben um einen "gravierenden, überörtlichen, weitreichenden" Eingriff handelt, da sämtliche Vorhaben, welche die jeweiligen Tatbestandvoraussetzungen erfüllen (hier: Verrohrung eines Gerinnes von 223 m samt nachträglicher Planierung) nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind und daher dem entsprechenden Bewilligungsverfahren zu unterziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100101.X01Im RIS seit
05.05.2006Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011