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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Hat die Dienstbehörde einen nach rechtskräftiger Feststellung des Vorrückungsstichtages gestellten Antrag auf Vollanrechnung bisher nur zur Hälfte berücksichtiger Zeiten nicht gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sondern gemäß § 12 Abs 3 GehG abgewiesen, so kann der Antragsteller in keinem subjektiven Recht verletzt sein. Die Zurückweisung des Antrages - statt der bei richtiger Anwendung des Gesetzes vorzunehmenden Abweisung - kann nämlich nicht die Wirkung haben, dass die mit Bescheid erfolgte Feststellung des Vorrückungsstichtages in ihrer Rechtskraft berührt wird (Hinweis E 18.3.1985, 85/12/0049).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120093.X04Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015