RS Vwgh 1987/9/21 87/10/0115

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Veröffentlicht am 21.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1718/67 B 21. Mai 1969 VwSlg 7572 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen. Eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch vor Einleitung des Vorverfahrens ist im Gesetz nicht vorgeschrieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100115.X01

Im RIS seit

04.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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