RS Vwgh 1987/9/21 86/12/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs9;
GehG 1956 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0049 E 18. März 1985 VwSlg 11709 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die einzelnen vor dem Anstellungstag liegenden Zeiträume, mögen sie nun gem § 12 Abs 1 lit b GehG 1956 oder nach Abs 2 oder Abs 3 dieser Gesetzesstelle zur Gänze berücksichtigt werden, sind nur Bemessungselemente und keine rechtlich selbständigen Absprüche (Hinweis E 21.3.1979, 313/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120093.X02

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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