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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §35 Abs1;Rechtssatz
Die von der bel Behörde bereits in ihrer an den VfGH erstatteten Gegenschrift - die Behandlung der zunächst beim VfGH erhobenen Beschwerde wurde von diesem abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten - beantragten Kosten gem § 48 Abs 2 Z 1 und 2 VwGG sind dann nicht zuzusprechen, wenn vom VwGH das Vorverfahren nicht eingeleitet worden ist - die Beschwerde wurde gem § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen - und damit die Voraussetzung für die Vorlage der Verwaltungsakten und die Erstattung einer Gegenschriften an DIESEN Gerichtshof fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100110.X04Im RIS seit
05.05.2006