RS Vwgh 1987/9/21 86/10/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/11/18 0951/70 2

Stammrechtssatz

Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100083.X02

Im RIS seit

21.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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