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70/06 SchulunterrichtNorm
SchUG 1986 §25 Abs1;Rechtssatz
Ausgangspunkt und - dies unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart - Grundlage der gem § 25 Abs 2 lit c SchUG zu erstellenden Prognose sind nur die Leistungen an sich (so bereits das E vom 11.11.1984, 85/10/0096, VwSlg 11935 A/1984), nicht jedoch auch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinflussen geeignet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100073.X01Im RIS seit
28.04.2006