RS Vwgh 1987/9/21 87/10/0110

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Veröffentlicht am 21.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §18 Abs3;

Rechtssatz

Die gemäß § 18 Abs 3 LMG 1975 "mit der Anmeldung" vorzunehmende Vorlage von Warenmustern ist eine unabdingbare Voraussetzung für die sachliche Behandlung der Anmeldung iSd Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung. Die Nichtbeibringung von Warenmustern mit der Anmeldung ist nicht als Formgebrechen, vielmehr als inhaltlicher Mangel zu qualifizieren, der einer Behebung unter Gebrauchnahme von § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich ist (Hinweis auf E vom 6.2.1979, 2315/78, VwSlg 9762 A/1979). Die in einem solchen Fall bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung des Produktes ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem § 13 Abs 3 AVG 1950 steht demnach mit dem Gesetz in Einklang.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100110.X01

Im RIS seit

05.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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