Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Die gemäß § 18 Abs 3 LMG 1975 "mit der Anmeldung" vorzunehmende Vorlage von Warenmustern ist eine unabdingbare Voraussetzung für die sachliche Behandlung der Anmeldung iSd Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung. Die Nichtbeibringung von Warenmustern mit der Anmeldung ist nicht als Formgebrechen, vielmehr als inhaltlicher Mangel zu qualifizieren, der einer Behebung unter Gebrauchnahme von § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich ist (Hinweis auf E vom 6.2.1979, 2315/78, VwSlg 9762 A/1979). Die in einem solchen Fall bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung des Produktes ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages gem § 13 Abs 3 AVG 1950 steht demnach mit dem Gesetz in Einklang.
Schlagworte
Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100110.X01Im RIS seit
05.05.2006