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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs6;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch auf Pauschalierung von Nebengebühren nicht besteht (Hinweis E 2.6.1980, 2660/79, VwSlg 10153 A/1980), bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zuerkannt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120207.X01Im RIS seit
22.09.2006Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009