RS Vwgh 1987/9/21 86/12/0207

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Veröffentlicht am 21.09.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §20 Abs1;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch auf Pauschalierung von Nebengebühren nicht besteht (Hinweis E 2.6.1980, 2660/79, VwSlg 10153 A/1980), bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zuerkannt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120207.X01

Im RIS seit

22.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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