RS Vwgh 1987/9/22 87/05/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §63 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da dem Miteigentümer einer Liegenschaft, der nicht zugleich Bauwerber ist, durch die Bauordnung von Wien kein Recht auf Erteilung der Baubewilligung eingeräumt wird, kann er durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt werden. (Hinweis auf E vom 13.10.1975, 0771/75)

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050091.X01

Im RIS seit

02.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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