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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da dem Miteigentümer einer Liegenschaft, der nicht zugleich Bauwerber ist, durch die Bauordnung von Wien kein Recht auf Erteilung der Baubewilligung eingeräumt wird, kann er durch einen Bescheid, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, in keinem Recht verletzt werden. (Hinweis auf E vom 13.10.1975, 0771/75)
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050091.X01Im RIS seit
02.03.2006