RS Vwgh 1987/9/22 86/11/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1497;
IESG §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0288 E 19. November 1986 VwSlg 12307 A/1986 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der vom VwGH geteilten Rechtsansicht des OGH muss die für die Unterbrechung der Verjährung geeignete Anerkennung der Forderung nicht ausdrücklich erfolgen; es genügt jede Rechtshandlung des Schuldners, die die Anerkennung des Rechtes des Gläubigers zur denknotwendigen Voraussetzung hat oder die seine Absicht, die Schuld anzuerkennen, deutlich erschließen lässt. Es genügt ein Verhalten, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Schuldner das Bewusstsein hat, verpflichtet zu sein, das aber die Erklärung des Verpflichtungswillens nicht zum Ausdruck bringen muss. Es kommt auf den objektiven Erklärungswert an; ein Anerkenntnis dem Grund nach genügt. - Wird eine laufende Verjährung unterbrochen, so beginnt sie nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu; die vor der Unterbrechung abgelaufene Zeit zählt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110165.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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