RS Vwgh 1987/9/22 87/14/0083

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §114 Abs1;

Rechtssatz

Auch den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht jedenfalls insoweit, als die Behörde von entscheidungswesentlichen Tatsachen nur durch den Beschuldigten selbst Kenntnis erlagen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140083.X02

Im RIS seit

22.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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