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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §114 Abs1;Rechtssatz
Auch den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht jedenfalls insoweit, als die Behörde von entscheidungswesentlichen Tatsachen nur durch den Beschuldigten selbst Kenntnis erlagen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140083.X02Im RIS seit
22.09.1987