RS Vwgh 1987/9/22 87/11/0074

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art131a;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §29 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0082 B 7. April 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wie sich aus der Bestimmung des § 29 Abs 6 WehrG 1978 eindeutig ergibt, ist die Verständigung des Wehrpflichtigen von der Annahme der freiwilligen Meldung kein der Bescheidform bedürftiger Verwaltungsakt. Nur die Ablehnung bedarf nach dem Wortlaut des letzten Satzes der genannten Bestimmung der Erlassung des Bescheides. Die Verständigung von der Annahme der freiwilligen Meldung ist als solche aber auch deshalb nicht als Bescheid anzusehen, da das Gesetz die rechtsverbindliche Wirkung der Unwiderruflichkeit ausschließlich an die freiwillige Meldung selbst knüpft. Die Verständigung von der Annahme der freiwilligen Meldung kann aber auch nicht als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 131 a B-VG angesehen werden, weil das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nicht erfüllt ist, das nur vorliegt, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (Hinweis auf B 24.11.1977, 2750/76, vwSlg 9439 A/1977).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110074.X01

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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