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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §3 idF vor 1986/395;Rechtssatz
Für eine berichtigende Interpretation des § 6 Abs 1 IESG dahin, dass die Fristbestimmung des § 6 Abs 1 auch auf jene Forderungen anzuwenden sei, die erst nach Ablauf dieser Frist entstanden seien, fehlen schon deshalb die Voraussetzungen, weil der Gesetzgeber in § 3 IESG, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl 1980/580, den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld grundsätzlich (Abs 1) nur für die bei Eintritt des Insolvenztatbestandes bestehenden Rückstände an Leistungen des Arbeitgebers und die bis zum Ende des dritten Monates ab diesem Zeitpunkt entstehenden Ansprüche beschränkt und davon in Abs 2 des § 3 legcit nur bestimmte Ausnahmen normiert hat. Dass gegen das System einer zeitgemäßen Beschränkung der Sicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der VfGH in dem E vom 24.11.1984, B 315/82, VfSlg 10254/84, näher dargelegt; der VwGH schließt sich dem an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110152.X01Im RIS seit
06.09.2006