RS Vwgh 1987/9/22 86/11/0171

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §74;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0149 E 14. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hält an seiner Rechtsprechung, wonach im Fall der Feststellung der Nichteignung des Besitzers einer Lenkerberechtigung durch die Kraftfahrbehörde erster Instanz für die Dauer des Berufungsverfahrens die betreffende Person vom Lenken eines Kfz auszuschließen ist, fest.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110171.X07

Im RIS seit

14.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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