RS Vwgh 1987/9/22 87/04/0083

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten hat die Verwaltungsbehörde den Beweis der objektiven Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu erbringen, es ist jedoch Sache des Beschuldigten, den Beweis für seine mangelnde Schuld anzutreten.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040083.X01

Im RIS seit

22.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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