Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Bei Ungehorsamsdelikten hat die Verwaltungsbehörde den Beweis der objektiven Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zu erbringen, es ist jedoch Sache des Beschuldigten, den Beweis für seine mangelnde Schuld anzutreten.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040083.X01Im RIS seit
22.09.1987