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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0054 E 30. Juni 1987 RS 1Stammrechtssatz
Im Fall einer Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG 1967 ist nur zu prüfen, ob der Besitzer der Lenkerberechtigung iSd ersten Satzes des § 75 Abs 2 rechtskräftig aufgefordert worden ist, und er dieser Aufforderung nachgekommen ist. Es ist in diesem Stadium hingegen nicht mehr zu prüfen, ob die Bedenken gegen den Fortbestand der Eignung gerechtfertigt waren oder nicht (Hinweis E 8.7.1983 82/11/0044).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110119.X01Im RIS seit
31.05.2006