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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §74 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/11/0262 E 9. April 1986 RS 2Stammrechtssatz
Auch wenn eine gem § 74 Abs 1 KFG 1967 entzogene Lenkerberechtigung nach Ablauf der festgesetzten Zeit ipso iure wieder auflebt, darf der Führerschein nicht wieder ausgefolgt werden, sofern begründetermaßen "ein neuerliches Ermittlungsverfahren gem § 73", dem auch keine neue Tatsache zugrundeliegen muss, eingeleitet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110027.X01Im RIS seit
30.08.2006