RS Vwgh 1987/9/22 86/11/0027

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §74 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/11/0262 E 9. April 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Auch wenn eine gem § 74 Abs 1 KFG 1967 entzogene Lenkerberechtigung nach Ablauf der festgesetzten Zeit ipso iure wieder auflebt, darf der Führerschein nicht wieder ausgefolgt werden, sofern begründetermaßen "ein neuerliches Ermittlungsverfahren gem § 73", dem auch keine neue Tatsache zugrundeliegen muss, eingeleitet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110027.X01

Im RIS seit

30.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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