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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde (Rechtsmittelbehörde) entgegen der Auffassung des Finanzamtes der Ansicht ist, daß eine (Einkommensteuerveranlagung, Gewerbesteuerveranlagung) Veranlagung durchzuführen oder eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften vorzunehmen ist, dann hat sie diese Veranlagung oder Feststellung selbst durchzuführen und darf sich nicht mit einer bloßen Aufhebung des "Nichtveranlagungsbescheides" ("Nichtfeststellungsbescheides") des Finanzamtes begnügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140178.X01Im RIS seit
22.09.1987