Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17;Rechtssatz
Ist eine Zustellung nicht ordnungsgemäß beurkundet, so hat doch die Behörde die Möglichkeit, auf andere Weise nachzuweisen, dass der angefochtene Bescheid dem Adressaten in einer allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise zugestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140170.X02Im RIS seit
12.05.2005