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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §119;Rechtssatz
Läßt die Behörde widersprüchliche Ausführungen des Steuerpflichtigen (seines Vertreters) unbeachtet, so macht dies ihren Bescheid nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140033.X05Im RIS seit
22.09.1987