RS Vwgh 1987/9/22 87/14/0078

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Studium der Betriebswirtschaftslehre an einer Universität ist für einen Gemeindeprüfer nicht Berufsfortbildung, mögen auch einzelne Lehrveranstaltungen dieser dienlich sein. Die Aufwendungen für diese bilden einen gemischten Aufwand und sind daher der Privatsphäre zuzuzählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140078.X01

Im RIS seit

22.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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