RS Vwgh 1987/9/22 87/04/0083

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bezeichnet die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides entgegen der Bestimmung des § 44 a lit b VStG nicht genau die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift, indem sie es unterlässt, jene nach Buchstabe und Ziffer untergliederte konkrete Bestimmung zu bezeichnen, belastet sie dadurch den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040083.X02

Im RIS seit

22.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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