RS Vwgh 1987/9/22 86/11/0171

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, dass zwischen der Begehung beider strafbaren Handlungen ein Zeitraum von mehr als 4 1/2 Jahren gelegen ist, kommt dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit seines Verhaltens nicht zugute, gab er doch durch die Begehung der zweiten strafbaren Handlung zu erkennen, dass sich seine Sinnesart seit Begehung der ersten strafbaren Handlung in Wirklichkeit nicht zum Besseren geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110171.X05

Im RIS seit

14.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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