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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Der Umstand, dass zwischen der Begehung beider strafbaren Handlungen ein Zeitraum von mehr als 4 1/2 Jahren gelegen ist, kommt dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit seines Verhaltens nicht zugute, gab er doch durch die Begehung der zweiten strafbaren Handlung zu erkennen, dass sich seine Sinnesart seit Begehung der ersten strafbaren Handlung in Wirklichkeit nicht zum Besseren geändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110171.X05Im RIS seit
14.06.2006