RS Vwgh 1987/9/22 85/14/0038

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §287 Abs4;
BAO §97 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1988/2, S 102;

Rechtssatz

Eine Berufungsentscheidung wird erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und nicht mit der Verkündung am Schluß der mündlichen Verhandlung an den Berufungswerber wirksam, weil eine mündliche Erledigung einer Berufung nicht genügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985140038.X02

Im RIS seit

22.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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