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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §287 Abs4;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1988/2, S 102;Rechtssatz
Eine Berufungsentscheidung wird erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und nicht mit der Verkündung am Schluß der mündlichen Verhandlung an den Berufungswerber wirksam, weil eine mündliche Erledigung einer Berufung nicht genügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985140038.X02Im RIS seit
22.09.1987Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010