RS Vwgh 1987/9/22 87/14/0066

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß keine Werbungskosten vorliegen: Bei Aufwendungen für ein Sprachstudium im Ausland (Italienischkurs in einem Institut in Florenz) eines Exportdisponenten in einem Holzindustriebetrieb, wenn es sich um die Erwerbung von Sprachkenntnissen handelt, wie sie auch für das tägliche Leben jedermanns von Interesse und Nutzen sein können, weil sie die Allgemeinbildung erhöhen und insofern eine Trennung zwischen dem privaten Bereich und dem ursächlichen Zusammenhang zu den Einkünften des Steuerpflichtigen nicht möglich ist (der Kurs war nicht nahezu ausschließlich für die Disponententätigkeit erforderlich, inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang lag das Schwergewicht auf einer allgemeinen Ausbildung - Ergänzung der grammatikalischen Grundbegriffe mit deren ständigem Gebrauch in der Konversation, Steigerung des Wortschatzes, schriftlicher Aufsatz, Lektüre von Calvino und Pratolini).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140066.X02

Im RIS seit

22.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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