RS Vwgh 1987/9/22 87/05/0117

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO NÖ 1976 §118 Abs1;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG setzt die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes voraus; sie ist ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des Bauwerbers entspreche insoweit zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung (Hinweis E 3.12.1985,85/05/0044). Die Rechtsnachfolge des § 42 Abs 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und sogar vom VwGH zu beachten, sodaß nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluß der Verhandlung vorgebracht worden sind (Hinweis E 9.12.1986, 86/05/0126).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050117.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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