Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Eine Einwendung iSd § 42 Abs 1 AVG setzt die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes voraus; sie ist ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des Bauwerbers entspreche insoweit zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung (Hinweis E 3.12.1985,85/05/0044). Die Rechtsnachfolge des § 42 Abs 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und sogar vom VwGH zu beachten, sodaß nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluß der Verhandlung vorgebracht worden sind (Hinweis E 9.12.1986, 86/05/0126).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050117.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011