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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Rechtssatz
Der Begriffsinhalt der "Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage" setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen genehmigter und geänderter Betriebsanlage voraus. Eine Gesamtumwandlung unter Wegfall eines solchen Zusammenhanges kann nicht die Änderung iSd § 81 GewO 1973 angesehen werden (Hinweis auf E vom 17.3.1987, 86/04/0118). Die Änderung einer zur Erzeugung von Schuhen bestimmten Betriebsanlage in einen Gastgewerbebetrieb stellt eine Gesamtumwandlung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040110.X02Im RIS seit
20.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015