RS Vwgh 1987/9/22 87/14/0079

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs4;
EStG 1972 §90;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/14/0085 E 23. März 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Besteht in der Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Überstunden Ungewißheit, und ist die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft gegeben ( EStG 1972 § 90 ), so kann gegen eine nachträgliche Versteuerung der steuerbegünstigt behandelten Zuschläge für Mehrarbeit der Grundsatz von Treu und Glauben nicht eingewendet werden, wenn der Arbeitgeber/Arbeitnehmer von der Möglichkeit des § 90 EStG 1972 keinen Gebrauch gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140079.X04

Im RIS seit

22.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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