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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0085 E 23. März 1982 RS 2Stammrechtssatz
Besteht in der Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Überstunden Ungewißheit, und ist die Möglichkeit einer Anrufungsauskunft gegeben ( EStG 1972 § 90 ), so kann gegen eine nachträgliche Versteuerung der steuerbegünstigt behandelten Zuschläge für Mehrarbeit der Grundsatz von Treu und Glauben nicht eingewendet werden, wenn der Arbeitgeber/Arbeitnehmer von der Möglichkeit des § 90 EStG 1972 keinen Gebrauch gemacht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140079.X04Im RIS seit
22.09.1987Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009