TE Vwgh Beschluss 2008/3/6 2005/09/0130

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

GO VwGH 1965 Art14 Abs6;
VwGG §43 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/09/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über den Berichtigungsantrag der Dr. E G in G, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Koloman Wallisch-Platz 22, vom 28. Jänner 2008, in der durch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zlen. 2005/09/0130, 2006/09/0082, abgeschlossenen Beschwerdesache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Berichtigung des hg. Erkenntnisses vom 13. Dezember 2007, Zlen. 2005/09/0130, 2006/09/0082, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zlen. 2005/09/0130, 2006/09/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof

1. die angefochtenen Bescheide im Umfange der der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. des erstangefochtenen Bescheides bzw. des dem zweitangefochtenen Bescheid zugrundeliegenden erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses zum Vorwurf gemachten Verletzung von Dienstpflichten durch Nichtbefolgung der Weisung vom 27. April 2004 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben,

2. den zweitangefochtenen Bescheid, soweit damit der Strafausspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und im Übrigen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Mit ihrem am 30. Jänner 2008 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schreiben stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, das oben angeführte Erkenntnis in seinem Spruchpunkt 1.

dahingehend zu berichtigen, dass es laute:

     "durch Nichtbefolgung der Weisungen vom 27. April 2004 und

11. Mai 2004 wegen Rechtswidrigkeit ihres"

     Sie begründet ihr Ansuchen damit, dass ihr mit den bekämpften

Bescheiden die Nichtbefolgung der drei Weisungen vom 27. April 2004, 11. Mai 2004 und 14. Mai 2004 vorgeworfen worden sei. Im zu berichtigenden Erkenntnis sei der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Verfügung vom 27. April 2004 kein Weisungscharakter zugekommen sei und die beiden Weisungen vom 11. und vom 14. Mai 2004 eine Einheit bildeten. Dies sei im Spruch des Erkenntnisses jedoch nicht mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, weil die Aufhebung lediglich die Verfügung vom 27. April 2004 betreffe, während die "analoge Aufhebung im Hinblick auf die Weisung vom 11.5.2004 bzw. die Klarstellung durch den Zusatz, dass mit der Nichtbefolgung beider Weisungen lediglich insgesamt eine Weisung nicht befolgt" worden sei, unterblieben sei.

Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, wobei diese Gesetzesstelle den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Antragsrecht auf Berichtigung nicht einräumt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 2. Juli 2007, Zl. 2003/08/0128, mit weiteren Nachweisen). Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig. Schon aus diesem Grunde war der vorliegende Antrag zurückzuweisen.

Die Unzulässigkeit eines Berichtigungsbegehrens steht aber einer amtswegigen Berichtigung nicht im Wege. Die Beschwerdeführerin strebt aber der Sache nach nicht die Richtigstellung eines Schreib- oder Rechnungsfehlers an; es wird auch nicht eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit behauptet, von der nämlich nur dann gesprochen werden könnte, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den der Gerichtshof offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben, also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtshofes offensichtlich nicht entsprochen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 92/17/0133). Die Beschwerdeführerin beabsichtigt vielmehr eine "authentische Interpretation" zur Verdeutlichung der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung. Hierzu bietet das Rechtsinstitut der Berichtigung gemäß § 43 Abs. 7 VwGG iVm Art 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes keine Handhabe, abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof auch in der Sache selbst keinen "Verdeutlichungsbedarf" zu erkennen vermag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 6. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005090130.X00

Im RIS seit

01.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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