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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §22;Rechtssatz
Zwar wird nach stRsp der Bf in seinen Rechten nicht dadurch verletzt, daß sich die Behörde in der Bezeichnung des Aufhebungstatbestandes (§ 299 Abs 1 BAO und § 299 Abs 2 BAO) vergriffen hat. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Behörde erst als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen völlig anderen Aufhebungsgrund nachtragen könnte, der im angefochtenen Bescheid nicht einmal angedeutet wurde (hier: den Mißbrauchstatbestand gemäß § 22 BAO).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140063.X02Im RIS seit
22.09.1987Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017