RS Vwgh 1987/9/22 87/14/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;
BAO §299 Abs1;
BAO §299 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Zwar wird nach stRsp der Bf in seinen Rechten nicht dadurch verletzt, daß sich die Behörde in der Bezeichnung des Aufhebungstatbestandes (§ 299 Abs 1 BAO und § 299 Abs 2 BAO) vergriffen hat. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Behörde erst als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen völlig anderen Aufhebungsgrund nachtragen könnte, der im angefochtenen Bescheid nicht einmal angedeutet wurde (hier: den Mißbrauchstatbestand gemäß § 22 BAO).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140063.X02

Im RIS seit

22.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten