RS Vwgh 1987/9/22 86/14/0196

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §34;
BAO §39 Z2;
BAO §45 Abs1;
KStG 1966 §5 Abs1 Z6;

Beachte

Besprechung in: JBl 2003, Heft 10a, S. 783 - 796;

Rechtssatz

Es wäre unsachlich, wenn den Geimeinnützigkeitsregelungen der BAO das Verständnis zu unterlegen wäre, daß auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften, die auf Dauer gesehen keinen Ertrag abwerfen, mit Zufallsgewinnen körperschaftsteuerpflichtig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140196.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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