RS Vwgh 1987/9/22 87/11/0085

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich ist im Berufungsverfahren ein neuerliches Parteiengehör nicht erforderlich, wenn die Berufungsbehörde der Entscheidung lediglich die dem Berufungswerber bekannten Ermittlungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens und sein Berufungsvorbringen zugrunde legt.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110085.X02

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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