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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Grundsätzlich ist im Berufungsverfahren ein neuerliches Parteiengehör nicht erforderlich, wenn die Berufungsbehörde der Entscheidung lediglich die dem Berufungswerber bekannten Ermittlungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens und sein Berufungsvorbringen zugrunde legt.
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110085.X02Im RIS seit
29.05.2006