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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Gewerbsmäßigkeit ist selbst dann nicht zu verneinen, wenn ein Verein die Tätigkeit auf seine Mitglieder beschränkt. Desgleichen kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem Verein entfaltete Tätigkeit der GewO unterliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit mit dem in den Vereinsstatuten festgelegtem Vereinszweck übereinstimmt (vgl E 17.11.1976, 2049/75). Umso weniger kann dies für eine lose Vereinigung gelten (hier: ein von der Beschuldigten geführter "Countryklub"). Der Tätigkeit der Beschuldigten haftet im Hinblick auf die von ihr angestrebte "Aufwandsentschädigung und die Zuwendung eines allfälligen Überschusses an die 'Klubmitglieder' " das Merkmal der Gewinnabsicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040110.X01Im RIS seit
20.02.2006Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015