RS Vwgh 1987/9/22 87/11/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Nach st Rsp des VwGH ist im Falle einer Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG nur zu prüfen, ob der Besitzer der Lenkerberechtigung iSd ersten Satzes dieser Gesetzesstelle rechtskräftig aufgefordert worden ist und er dieser Aufforderung nachgekommen ist (Hinweis auf E 30.6.1987, 85/11/0054, und die dort angeführte weitere Judikatur). Die Überprüfung der Rechtmässigkeit des genannten Aufforderungsbescheides der bel Beh war Gegenstand des hg Beschwerdeverfahrens, welches mit E vom heutigen Tage abgeschlossen worden ist. Der Umstand, dass es hiebei zur Aufhebung des Aufforderungsbescheides der bel Beh wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gekommen ist, hat auf die Erledigung des vorliegenden, die Entziehung der Lenkerberechtigung betreffenden Beschwerdefalles keinen Einfluss, war doch für die bel Beh ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 12.1.1987 maßgeblich (Hinweis auf E 3.7.1985, 84/11/0271, und vom 30.6.1987, 86/11/0081).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110119.X03

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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