RS Vwgh 1987/9/22 86/11/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1987
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Allfällige "Milderungsgründe", wie ein "sofortiges Geständnis" sind, weil es sich beim Entziehungsverfahren um kein Strafverfahren handelt, für die Bemessung der Entziehungsdauer unbeachtlich, es sei denn, dass sie von den Wertungskriterien des § 66 Abs 3 KFG erfasst sind. Dies trifft z.B. für "die besondere Vorsicht beim Fahren anlässlich der Kontrolle", im Zuge derer eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde, zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110171.X06

Im RIS seit

14.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten