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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Allfällige "Milderungsgründe", wie ein "sofortiges Geständnis" sind, weil es sich beim Entziehungsverfahren um kein Strafverfahren handelt, für die Bemessung der Entziehungsdauer unbeachtlich, es sei denn, dass sie von den Wertungskriterien des § 66 Abs 3 KFG erfasst sind. Dies trifft z.B. für "die besondere Vorsicht beim Fahren anlässlich der Kontrolle", im Zuge derer eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110171.X06Im RIS seit
14.06.2006