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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §75 Abs2;Rechtssatz
Ein Anforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG entspricht bei nicht aufrechtem Bestand einer Lenkerberechtigung zwar nicht der Rechtslage, vermag aber Rechte des Beschwerdeführers nicht zu verletzen, weil die ihm für den Fall der Nichtbeachtung des Aufforderungsbescheides angedrohte Konsequenz der Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Bestehens einer solchen ins Leere ginge.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110180.X02Im RIS seit
06.09.2006