RS Vwgh 1987/9/22 86/11/0180

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Ein Anforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG entspricht bei nicht aufrechtem Bestand einer Lenkerberechtigung zwar nicht der Rechtslage, vermag aber Rechte des Beschwerdeführers nicht zu verletzen, weil die ihm für den Fall der Nichtbeachtung des Aufforderungsbescheides angedrohte Konsequenz der Entziehung der Lenkerberechtigung mangels Bestehens einer solchen ins Leere ginge.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110180.X02

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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