Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §14;Rechtssatz
Da eine Niederschrift auch dann keinen vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges liefert, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind, kann sich die Behörde - falls noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls welche Einwendungen eines Anrainers bei der Bauverhandlung erhoben wurden - in der Begründung ihres Bescheides nicht auf die Feststellung berufen, dass eine gem § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, sondern muss insbesondere klarstellen, welches Vorbringen der Anrainer erstattet hat.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenVerfahrensbestimmungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050117.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011