RS Vwgh 1987/9/22 87/05/0117

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §44;
AVG §47 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
BauO NÖ 1976 §118 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da eine Niederschrift auch dann keinen vollen Beweis für die Richtigkeit des bezeugten Vorganges liefert, wenn gegen sie keine Einwendungen im Sinne einer Protokollrüge erhoben worden sind, kann sich die Behörde - falls noch nicht feststeht, ob und gegebenenfalls welche Einwendungen eines Anrainers bei der Bauverhandlung erhoben wurden - in der Begründung ihres Bescheides nicht auf die Feststellung berufen, dass eine gem § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, sondern muss insbesondere klarstellen, welches Vorbringen der Anrainer erstattet hat.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenVerfahrensbestimmungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050117.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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