TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/6 2007/09/0175

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art20 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §111 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1994 §44 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1994 §96;
Richtlinie Durchführung von Dienstreisen Krnt 1988;
Richtlinie Verwendung Dienstkraftfahrzeugen Krnt 1998;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des DI Dr. AT in W, vertreten durch Schüßler & Schuster RechtsanwaltsgesellschaftmbH in 9400 Wolfsberg, Kanalplatz 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 4. Juli 2007, Zl. 1-LAD-DIOK-14/4/07, betreffend Verletzung von Dienstpflichten nach dem K-DRG 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft W in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "als Lenker des Dienstkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen K... durch Nichteinhaltung der Richtlinien für die Durchführung von Dienstreisen vom 8.3.1988, Zl. Präs-850/2/88" (in der Folge: RL Dienstreisen), in Verbindung mit den Richtlinien für die Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen durch Funktionsträger, Zl. 1-LAD-KFZ-24/1/1998 (in der Folge: RL Funktionsträger), nicht für eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches 2004 Sorge getragen zu haben, indem er an jeweils im Einzelnen genannten Tagen bestimmt umschriebene Rubriken des Fahrtenbuches nicht ausgefüllt habe und die strenge Ermahnung der Dienstbehörde vom 3.8.2004, Zl. Pers-31816/24/2004, während des Zeitraumes ab der Zustellung dieser Ermahnung bis 17.12.2004 nicht befolgt und dadurch gegen die in § 44 Abs. 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71/1994, idF. LGBl. Nr. 34/2007, normierte Dienstpflicht verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 96 leg. cit. begangen habe.

Es wurde gemäß § 117 K-DRG 1994 von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 44 K-DRG 1994 lautet:

"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet. Er stützt diese Ansicht darauf, dass die RL Funktionsträger - diese gilt nach ihrem Punkt 1 u.a. für Bezirkshauptmänner - in deren Punkt 2 "Lenkerbeistellung" und Punkt 4 "Fahrtenbücher" eine gegenüber der RL Dienstreisen speziellere Regelung enthalte, wonach der "zugeteilte Kraftfahrzeuglenker" das Fahrtenbuch zu führen habe.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Pkt. 2 der RL Funktionsträger lautet:

"Für diese Dienstkraftfahrzeuge steht jeweils ein Kraftfahrzeuglenker zur Verfügung. Im Verhinderungsfall kann ein geeigneter Ersatzlenker herangezogen werden."

Pkt. 4 RL Funktionsträger lautet:

"Über die Fahrten sind Fahrtenbücher zu führen, aus denen der Tag der Fahrt, der Zielort bzw. die Fahrtstrecke sowie die Kilometerleistung ersichtlich sind. Diese Eintragungen sind von den zugeteilten Kraftfahrzeuglenkern durchzuführen und abzuzeichnen. Im Falle der Selbstlenkung des Dienstkraftfahrzeuges durch den Funktionsträger obliegt es dem zugeteilten Kraftfahrzeuglenker, die erbrachte Kilometerleistung im Fahrtenbuch einzutragen. Der für Fahrten im Privatbereich zu leistende Treibstoffersatz ist im Fahrtenbuch entsprechend zu vermerken."

Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut hat der zugeteilte Kraftfahrzeuglenker im Falle der Selbstlenkung durch den Funktionsträger also lediglich die "erbrachte Kilometerleistung" (zu berechnen und) im Fahrtenbuch einzutragen. Dies ist auch logisch, weil die Anwesenheit des "zugeteilten Kraftfahrzeuglenkers" im Dienstkraftfahrzeug bei Selbstlenkung durch den Funktionsträger nicht unbedingt erforderlich ist und daher die Daten der Fahrt wohl dem lenkenden Funktionsträger, aber nicht dem nicht anwesenden "zugeteilten Kraftfahrzeuglenker" unmittelbar bekannt sind. Der Funktionsträger ist natürlich selbst für die Eintragung des Tages der Fahrt, des Zielortes und der Fahrtstrecke verantwortlich, er soll lediglich von der Berechnung der Kilometerleistung (die im Nachhinein jederzeit auf Grund von vollständigen Eintragungen des Lenkers im Fahrtenbuch vom zugeteilten Fahrzeuglenker selbst durchgeführt werden kann) und der Eintragung der Kilometerleistung im Fahrtenbuch befreit sein.

Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass Pkt. 7 RL Funktionsträger lautet:

"Für alle im Zusammenhang mit dem Betrieb von Dienstkraftfahrzeugen stehenden Angelegenheiten, die in den vorstehenden Punkten nicht besonders geregelt sind, gelten die in den diesbezüglichen Erlässen gültigen Bestimmungen."

Damit verweist dieser Punkt 7. ua. auf die RL Dienstreisen, insbesondere auf § 5 "Verwendung von Dienstkraftfahrzeugen". Nach dessen Abs. 7 gelten die Bestimmungen der Abs. 9 bis 11 für Bedienstete, die ihnen beigestellte Dienstkraftfahrzeuge lenken, sinngemäß. Abs. 10 lautet:

"(10) Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch zu führen. In diesem ist jede Fahrt unter Angabe des Tages, der Fahrtstrecke, des Kilometerstandes am Beginn und am Ende der Dienstreise und der zurückgelegten Kilometer, der Abfahrts- und Ankunftszeit, der Namen der Beförderten und der Menge des bezogenen Treibstoffes einzutragen. Die jeweilige Fahrt ist vom Dienstreisenden mit dessen Unterschrift zu bestätigen. Endet eine Dienstreise vor Dienstschluss, hat sich der Kraftwagenlenker unverzüglich bei seiner Dienststelle zurückzumelden."

Sohin ist in den RL Funktionsträger eine besondere Regelung, die von § 5 Abs. 10 RL Dienstreisen abweicht, nur hinsichtlich der Berechnung der Kilometerleistung und deren Eintragung im Fahrtenbuch enthalten. Für die Eintragung der anderen Daten war somit der Beschwerdeführer als Lenker des Dienstkraftfahrzeuges verantwortlich, er hatte die jeweilige Fahrt mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Da die Eintragung dieser Daten (Abfahrtszeit, Fahrtstrecke etc.) unbestrittenermaßen nicht erfolgte, ist der Schuldspruch hinsichtlich der Unterlassung der Eintragung dieser Daten nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Dem Beschwerdeführer wurde aber auch die Unterlassung der Eintragung der Kilometerleistung zur Last gelegt. Damit ist noch zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Fahrzeuglenker "zugeteilt" war. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass dem Beschwerdeführer kein Dienstkraftfahrzeuglenker zugeteilt war. Der Beschwerdeführer führt dazu in der Beschwerde aus, es sei ihm bis zum Jahre 2001 ein Dienstkraftfahrzeuglenker zugeteilt gewesen, und zwar bis dieser in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Zuteilung (Bestellung) eines Ersatzlenkers für den pensionierten Kraftfahrzeuglenker sei trotz mehrfacher Urgenzen bei der Dienstbehörde nicht erfolgt.

Damit gehen sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer übereinstimmend davon aus, dass ihm im Tatzeitraum kein Kraftfahrzeuglenker zugeteilt war. Gibt es aber keinen dem Beschwerdeführer zugeteilten Kraftfahrzeuglenker, so konnte auch die Verpflichtung der Berechnung der Kilometerleistung und deren Eintragung ins Fahrtenbuch nicht an diese nicht existente Person übergehen. Der Beschwerdeführer war demnach auch verpflichtet, die Kilometerleistung zu berechnen und im Fahrtenbuch einzutragen, weshalb sich auch diese Anlastung nicht als rechtswidrig erweist.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 3. August 2004 eine "strenge Ermahnung" erteilt, in der sich ua. folgende Passagen finden:

"...

So hat die Überprüfung des Fahrtenbuches 2003 des von Ihnen verwendeten Dienstkraftwagens K ... ergeben, dass generell Angaben über die Abfahrts- und Ankunftszeiten fehlen. Auch sind die Fahrtstrecken und der Zweck der jeweiligen Fahrt nur selten eingetragen und die Kilometerstände des Fahrzeuges nicht durchgehend dokumentiert. Rund ein Drittel der Eintragungen wurde von Herrn HR, einem Vertragsbediensteten der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, unterfertigt, wobei festzuhalten bleibt, dass die übrigen Eintragungen im Fahrtenbuch keine Unterschrift aufweisen.

...

Sie haben sich aber durch eine unterbliebene bzw. nicht den Tatsachen entsprechende Fahrtenbuchführung, Dienstreiseauftragsgenehmigung und Dienstzeiterfassung über die erlass- oder richtlinienmäßigen Vorschriften und Anordnungen hinweggesetzt ... weshalb sich ... Ihr Dienstgeber veranlasst sieht, Sie gemäß § 111 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 in dieser Form auf die Einhaltung Ihrer Dienstpflichten hinzuweisen und aufzufordern, diese in Zukunft genauestens zu beachten.

..."

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass in dieser "strengen Ermahnung" eine - richtige (siehe die obigen Ausführungen) - Auslegung der bestehenden Weisungen RL Dienstreisen und RL Funktionsträger für das Verhalten des Beschwerdeführers als Lenker eines Dienstkraftfahrzeuges enthalten ist. Aus der Zusammenschau der wiedergegebenen Auszüge der "strengen Ermahnung" ist eindeutig zu ersehen, dass die Dienstbehörde davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Falle, dass er selbst ein Dienstkraftfahrzeug lenke, zur Führung des Fahrtenbuches verpflichtet und habe die im ersten wiedergegebenen Absatz als fehlend erachteten Angaben einzutragen. Das genaue Datum der Zustellung dieser "strengen Ermahnung" an den Beschwerdeführer ist im Verwaltungsakt nicht zu ersehen, jedoch erfolgte die Zustellung spätestens mit 17. September 2004, weil der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz von diesem Tag die "Ermahnung mit Widerspruch zur Kenntnis" und dazu Stellung nahm.

Die Wortfolge im Schuldspruch des angefochtenen Bescheides "und er hat die strenge Ermahnung ... nicht befolgt" ist aber nicht als eigenständiger Bestrafungspunkt zu verstehen, sondern lediglich als ein die Nichtbefolgung der RL Dienstreisen und der RL Funktionsträger erläuternder Umstand, weil in der "strengen Ermahnung" im Anschluss an die Auslegung zum Verständnis dieser Richtlinien lediglich der allgemeine Hinweis enthalten ist, "die Dienstpflichten" in Zukunft zu beachten. Eine solche Verpflichtung ergibt sich ohnehin direkt aus dem K-DRG 1994. Eine Weisung liegt aber nur vor, wenn sie einen normativen Gehalt aufweist (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 162 und 166 sowie das hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 99/09/0138). Der Hinweis, die Dienstpflichten in Zukunft zu befolgen, hat dementsprechend nicht den Charakter einer eigenständigen - neuen - Weisung. Der "Widerspruch" des Beschwerdeführers dagegen kann daher auch nicht im Sinne des § 44 Abs. 3 K-DRG 1994 als Remonstration gegen eine Weisung aufgefasst werden, denn eine Remonstration gegen einen nicht als Weisung zu qualifizierenden Hinweis ist denkunmöglich. Die Behörde erster Instanz hat nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in dieser "strengen Ermahnung" keine neue Weisung erblickt, die durch den Beschwerdeführer nicht befolgt worden sei. Auch der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er durch diesen Spruchteil der Begehung einer eigenständig gewerteten Dienstpflichtverletzung schuldig gesprochen worden wäre. Die - als verunglückt zu bezeichnende - Antwort der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf ein Vorbringen in der Berufung des Beschwerdeführers betreffend "Befangenheit" der die "strenge Ermahnung" erteilenden Person verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. März 2008

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090175.X00

Im RIS seit

10.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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