RS Vwgh 1987/9/22 87/05/0117

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Veröffentlicht am 22.09.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0126 E 9. Dezember 1986 VwSlg 12323 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG 1950 ist nicht nur von den Behörden (konkret: Baubehörden) aller Instanzen, sondern auch von der Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und sogar vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten, sodass nur jene Einwendungen des Nachbarn berücksichtigt werden können, die bis zum Abschluss der (Bauverhandlung) Verhandlung vorgebracht worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050117.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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