RS Vwgh 1987/9/22 86/05/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §52;
BauO NÖ 1976 §118 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Einwendungen müssen zur Vermeidung der Präklusion spätestens bei der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Dabei ist dem Begriff der Einwendungen die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent (Hinweis E 3.12.1985, 85/05/0044). Die Erklärung, dass die "Zustimmung" vom Umweltschutzgutachten (das nach der Verhandlung eingeholt werden sollte) abhängig sei, kann daher nicht als Einwendung gewertet werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050165.X01

Im RIS seit

07.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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