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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Einwendungen müssen zur Vermeidung der Präklusion spätestens bei der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Dabei ist dem Begriff der Einwendungen die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent (Hinweis E 3.12.1985, 85/05/0044). Die Erklärung, dass die "Zustimmung" vom Umweltschutzgutachten (das nach der Verhandlung eingeholt werden sollte) abhängig sei, kann daher nicht als Einwendung gewertet werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050165.X01Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009