RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0088

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0161 E 15. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

§ 17 Abs 1 AVG spricht zwar nicht gegen die Übersendung eines Aktes, legt der Behörde aber auch nicht die Verpflichtung zu einer Übersendung des Verwaltungsaktes an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht auf (Hinweis E 6.2.1967, 0511/66, VwSlg 7074 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030088.X01

Im RIS seit

30.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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