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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Dem Ergebnis der klinischen Untersuchung kommt dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung für die Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten zu, wenn die Untersuchung der rund 1 1/4 Stunden nach dem Lenken abgenommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,61 Promille ergeben hat, weil die Behörde schon allein auf Grund dieser Tatsache von einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten im maßgeblichen Zeitpunkt des Lenkens seines Fahrzeuges ausgehen konnte.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberVerfahrensrecht BeweismittelFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030108.X01Im RIS seit
23.09.1987Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012