RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0108

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Dem Ergebnis der klinischen Untersuchung kommt dann keine entscheidungswesentliche Bedeutung für die Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten zu, wenn die Untersuchung der rund 1 1/4 Stunden nach dem Lenken abgenommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,61 Promille ergeben hat, weil die Behörde schon allein auf Grund dieser Tatsache von einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten im maßgeblichen Zeitpunkt des Lenkens seines Fahrzeuges ausgehen konnte.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberVerfahrensrecht BeweismittelFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutabnahmeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030108.X01

Im RIS seit

23.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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