RS Vwgh 1987/9/23 86/03/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1354/78 E 20. November 1978 VwSlg 9694 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbotes einer REFORMATIO IN PEIUS vor, wenn die Berufungsbehörde bei Verneinung eines von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn sie in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmass der verhängten Strafe für angemessen zu halten.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030232.X02

Im RIS seit

23.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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