RS Vwgh 1987/9/23 86/03/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1987
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der Tatvorwurf, den in Rede stehenden Kraftwagenzug zur Tatzeit "auf der B-314 und B-189 vom Schallerplatz in Nassreith ins Zillertal gelenkt" zu haben, lässt keinen Zweifel, dass nach Annahme der belangten Behörde als Tatort nur die auf den Bundestraßen B-314 und B-189 gelegene und vom Beschuldigten mit dem überladenen Kraftwagenzug befahrene Strecke zu verstehen ist, nicht aber die gesamte Strecke vom Schallerplatz in Nassreith bis ins Zillertal. Damit wurden lediglich Ausgangspunkt und Ziel der Fahrt genannt. Ergibt sich im Zusammenhalt mit der im Spruch angeführten Tatzeit ferner zwingend, welcher Streckenabschnitt der angeführten Bundesstraßen in Betracht kommt (hier: die zwischen dem Schallerplatz in Nassreith und den Nassreither Mischwerken, wo die Abwaage erfolgte, gelegene Strecke), so mangelt es der Tatumschreibung nicht an der im Sinne des § 44 a lit a VStG erforderlichen Konkretisierung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030077.X01

Im RIS seit

23.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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