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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Slbg 1977 §97 Abs3;Rechtssatz
Die Strafbemessung für das Disziplinarvergehen der Verletzung der Jägerehre ist in § 97 Abs 3 und 4 Sbg JagdG abschließend geregelt. Eine dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG entsprechende Regelung ist nicht vorgesehen. Umfasst das inkriminierte Verhalten mehrere Einzeltathandlungen, ist eine einheitliche Strafe für das gesamte Verhalten zu verhängen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre DisziplinarmaßnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030098.X02Im RIS seit
13.12.2005