RS Vwgh 1987/9/23 87/03/0098

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Veröffentlicht am 23.09.1987
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Index

L65000 Jagd Wild
L65005 Jagd Wild Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Slbg 1977 §97 Abs3;
JagdG Slbg 1977 §97 Abs4;
JagdRallg;
VStG §19 impl;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die Strafbemessung für das Disziplinarvergehen der Verletzung der Jägerehre ist in § 97 Abs 3 und 4 Sbg JagdG abschließend geregelt. Eine dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG entsprechende Regelung ist nicht vorgesehen. Umfasst das inkriminierte Verhalten mehrere Einzeltathandlungen, ist eine einheitliche Strafe für das gesamte Verhalten zu verhängen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030098.X02

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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